Rechtliche Rahmenbedingungen der künstlichen Befruchtung

Der rechtliche Rahmen für die Zulässigkeit von Fortpflanzungstechniken wird in Deutschland maßgeblich durch das Embryonenschutzgesetz und das Transplantationsgesetz bestimmt. Je nach Fortpflanzungstechnik sind ergänzend weitere gesetzliche Bestimmungen wie beispielsweise das Samenspenderregistergesetz zu beachten.
 
Neben diesen gesetzlichen Bestimmungen kommen die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ("Richtlinie über künstliche Befruchtung") zur Anwendung.


In Deutschland gilt für künstliche Befruchtungen generell ein Arztvorbehalt, das heißt die Behandlung darf nur von einem Arzt vorgenommen werden. Zulässig sind sowohl die Übertragung von Samen des Partners (homologe Insemination) als auch die Übertragung von Spendersamen (heterologe Insemination). 
Zulässige Methoden und Behandlungstechniken sind: 

  • die intrauterine Insemination (Befruchtung der Eizelle innerhalb der Gebärmutter),
  • die In-vitro-Fertilisation (IVF) und 
  • die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI),

bei IVF und ICSI ist die Übertragung von bis zu drei befruchteten Eizellen oder Embryonen innerhalb eines Zyklus zulässig,

  • die Samenspende,
  • die mikrochirurgische epididymale Spermienaspiration (MESA) und die testikuläre Spermieneextraktion (TESE),
  • das Einfrieren von Hodengewebe, Spermien und (in begrenztem Umfang auch von befruchteten) Eizellen (Kryokonservierung),
  • die Embryospende, jedoch beschränkt auf zulässig entwickelte überzählige Embryonen,
  • die Präimplantationsdiagnostik im Rahmen der IVF, jedoch ausschließlich bei bestimmten medizinischen Indikationen, nach ausführlicher medizinischer und psychosozialer Beratung und mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt sowie bei Zustimmung einer Ethikkommission.


Gesetzlich verboten sind in Deutschland:

  • Leih- und Ersatzmutterschaft,
  • die Eizellspende, 
  • die Spende von Vorkernstadien, d.h. im Befruchtungsvorgang befindliche Eizellen, 
  • die Behandlung mit kryokonservierten Samen des verstorbenen Partners,
  • die Produktion von mehr befruchteten Eizellen bzw. Embryonen als einer Frau innerhalb eines Zyklus zulässigerweise übertragen werden (Vermeidung überzähliger Embryonen),
  • Klonen bzw. Experimente an Embryonen,
  • Embryoselektion (Auswahl des Embryos anhand bestimmter Parameter wie beispielsweise Geschlecht, der Haar- oder Augenfarbe).

Zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Personen, die vermuten oder wissen, durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein, haben einen Anspruch auf Auskunft aus dem beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführten Samenspenderregister über die  Identität des Samenspenders (§ 10 des Samenspenderregistergesetzes) . Nach Vollendung des 16. Lebensjahres können diese Personen eine entsprechende Auskunft beim BfArM nur selbst geltend machen.