Finanzielle Unterstützung von Bund und Ländern
Paare mit unerfülltem Kinderwunsch können staatliche Unterstützung beantragen. Bund und Länder stellen die finanziellen Mittel gemeinsam zur Verfügung. In jedem Bundesland gelten unterschiedliche Bedingungen, auch die Höhe der finanziellen Hilfen variiert.
Die Bundesregierung hat die finanzielle Unterstützung bei Kinderwunschbehandlungen deutlich verbessert: Grundlage ist die „Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion“. Die Bundesförderung setzt voraus, dass sich die Bundesländer mit einem eigenen Landesförderprogramm entsprechend beteiligen.
Alle neun kooperierenden Länder haben in Bezug auf die seit dem 7.1.2016 geltende Öffnung der Bundesförderrichtlinie ihre Landesförderkriterien an die erweiterte Unterstützungsmöglichkeit angepasst.
Bei den neun kooperierenden Bundesländern handelt es sich um
- Berlin
- Brandenburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
Wer erhält eine Förderung?
Grundsätzlich können Paare eine finanzielle Unterstützung erhalten, wenn:
- sie im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben,
- dort eine Reproduktionseinrichtung nutzen und
- im übrigen die weiteren Voraussetzungen des § 27a SGB V erfüllen.
Wer erhält eine Förderung?
Grundsätzlich können Paare eine finanzielle Unterstützung erhalten, wenn:
- sie im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben,
- dort eine Reproduktionseinrichtung nutzen und
- die Bedingungen des § 27a SGB V erfüllen:
- ärztliche Feststellung der Unfruchtbarkeit
- attestierte Erfolgsaussicht der Kinderwunschbehandlung
- ausschließliche Verwendung von Ei- und Samenzellen der Partner
- vorherige medizinische wie psychosoziale Beratung
- Alter der Frau zwischen 25 und 40, Alter des Mannes zwischen 25 und 50 Jahren
Wie hoch ist die Förderung?
Liegen diese Voraussetzungen vor, fördert der Bund grundsätzlich durchgeführte Behandlungen vom ersten bis vierten Behandlungszyklus nach Art der In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI). Der Zuschuss erfolgt in Höhe von bis zu 25 Prozent des den Paaren nach Abrechnung mit der Krankenversicherung verbleibenden Eigenanteils.
Wie hoch ist die Förderung?
Liegen diese Voraussetzungen vor, fördert der Bund grundsätzlich durchgeführte Behandlungen vom ersten bis vierten Behandlungszyklus nach Art der In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI). Der Zuschuss erfolgt in Höhe von bis zu 25 Prozent des den Paaren nach Abrechnung mit der Krankenversicherung verbleibenden Eigenanteils.
Die genaue Höhe des Bundeszuschusses richtet sich nach den Bedingungen der jeweiligen Landesförderung.
Der Eigenanteil der Ehepaare verringert sich in aller Regel um bis zu 25 Prozent für den ersten bis dritten Versuch (bislang: 50 Prozent). Beim vierten Versuch reduziert sich der Selbstbehalt der Familien auf bis zu 50 Prozent (bislang: 100 Prozent), da die Krankenkassen diesen vierten Versuch in der Regel nicht fördern.
Paaren, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, wird künftig Zuwendungen für die erste bis dritte Behandlung in Höhe von bis zu 12,5 Prozent und für die vierte Behandlung in Höhe von bis zu 25 Prozent des Selbstkostenanteils gewährt.
Der unterschiedlich hohe Selbstkostenanteil bei verheirateten und unverheirateten Paaren kommt dadurch zustande, dass nur verheiratete Paare die Leistungen der GKV gemäß § 27a SGB V erhalten können.
Das übernimmt die Krankenkasse
Die Bedingungen für Kinderwunschbehandlungen und die Art der medizinischen Leistungen, die finanziell von den Krankenkassen unterstützt werden, sind je nach Krankenkasse unterschiedlich.
Vor der Behandlung sollten Sie sich bei ihrer Krankenkasse informieren, welche Leistungen finanziert werden. In der Regel übernehmen sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Versicherungen die ersten Untersuchungen, um zunächst die Ursachen der Kinderlosigkeit zu klären. Aber schon Folgemedikamente – etwa zur Hormoneinstellung oder zur Stimulierung der Eierstöcke – werden von vielen Kassen nur unter bestimmten Bedingungen übernommen. Soll eine assistierte Reproduktion durchgeführt werden, gibt es bei gesetzlichen und privaten Krankenkassen unterschiedliche Regelungen, was Art und Umfang der finanziell unterstützten Behandlungen anbelangt.
Das übernimmt die Krankenkasse
Gesetzliche Krankenversicherung
Künstliche Befruchtung ist eine Paarbehandlung – so sehen es die gesetzlichen Krankenkassen. Das bedeutet, dass Ihre jeweilige Krankenkasse und die Krankenkasse Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin die Kosten anteilig trägt. Hierfür müssen Sie als Paar jedoch folgende Voraussetzungen des § 27a SGB V erfüllen:
- die Unfruchtbarkeit muss ärztlich festgestellt worden sein
- die Erfolgsaussicht der Kinderwunschbehandlung muss attestiert sein
- es dürfen ausschließlich die Ei- und Samenzellen des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin verwendet werden
- vor Behandlung muss eine medizinische oder psychosoziale Beratung stattgefunden haben
- als Frau müssen Sie zwischen 25 und 40 Jahren alt sein, als Mann zwischen 25 und 50 Jahren
Private Krankenversicherung
Für privat Versicherte gilt das „Verursacherprinzip“: Eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt nur bei demjenigen Ehepartner vor, der fortpflanzungsunfähig ist, nicht dagegen beim Ehepartner, wenn dessen Fortpflanzungsfähigkeit unbeeinträchtigt ist.
Ist beispielsweise bei dem Mann die Fortpflanzungsunfähigkeit diagnostiziert worden – etwa bei einem eingeschränkten Spermiogramm – übernimmt ausschließlich seine Versicherung die anfallenden Kosten. Darüber hinaus sind die Bestimmungen der privaten Krankenkassen sehr unterschiedlich. Sind beide Partner privat versichert, bezahlen die Kassen oft mehr Leistungen als die gesetzlichen Krankenkassen.
Aufgrund der verschiedenen Regelungen sollten sich Paare frühzeitig über die Möglichkeiten und Details der Kostenübernahme informieren.
Allgemeine Hinweise zur finanziellen Förderung
Mit Inkrafttreten der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt der Bund seit 1. April 2012 zusätzliche Finanzhilfen bei der Inanspruchnahme einer Kinderwunschbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
vom 29. März 2012, zuletzt geändert am 23. Dezember 2015
Auf der Grundlage der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Nr. 15.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung des Bundesrechnungshofs die nachstehende Förderrichtlinie.
Inhalt
- Zweck der Zuwendung
- Rechtsgrundlage
- Gegenstand der Förderung
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Verfahren
- Inkrafttreten
1. Zweck der Zuwendung
(1) Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, ungewollt kinderlose Paare bei der Inanspruchnahme von Maßnahmen der assistierten Reproduktion finanziell zu unterstützen. Der Bund wird nur dort Mittel zur Verfügung stellen, wo sich die Länder mit einem eigenen Anteil in mindestens gleicher Höhe wie der Bund einbringen.
(2) Die finanzielle Unterstützung ist Teil einer umfassenden Gesamtkonzeption mit weiteren Handlungsbereichen. Hierzu gehören eine bessere Aufklärung über Ursachen und Folgen ungewollter Kinderlosigkeit, eine Verbesserung im Bereich psychosozialer Beratung sowie die Überprüfung der geltenden Adoptionsregelungen. Der Bundesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, die Situation von Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch in unserer Gesellschaft deutlich sichtbar zu machen, das Thema künstliche Befruchtung zu enttabuisieren und zu einer Akzeptanz und Entstigmatisierung kinderloser Frauen und Paare beizutragen.
(3) Als assistierte Reproduktion (sogenannte künstliche Befruchtung) wird die ärztliche Hilfe zur Erfüllung des Kinderwunsches eines Paares durch medizinische Hilfen und Techniken bezeichnet, wenn nicht zu erwarten ist, dass dieser Kinderwunsch auf natürlichem Weg erfüllt werden kann.
(4) Die Förderrichtlinie orientiert sich dabei an den Voraussetzungen nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Möglichkeit der Länder, darüber hinausgehende Regelungen zu treffen, bleibt hiervon unberührt.
2. Rechtsgrundlage
(1) Das BMFSFJ gewährt die Zuwendungen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion aus Kapitel 1702 Titel 681 21 auf der Grundlage der §§ 23, 44 BHO und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) nebst Anlagen und dieser Richtlinien.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden durchgeführte Behandlungen im ersten bis vierten Behandlungszyklus nach Art der In-Vitro-Fertilisations (IVF) - und Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI).
4. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
(1) Ehepaare oder
(2) Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben und die sich einer unter Nr.3 genannten Behandlung unterziehen.
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Zeit und Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die keine weitere Lebensgemeinschaft zulässt und sich durch eine innere Bindung auszeichnet. Sie ist dann anzunehmen, wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die unverheiratete Frau mit dem unverheirateten Mann in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt und dieser die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennt.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn
- a. das unter Nummer 4 definierte Paar im Übrigen die Voraussetzungen des § 27a SGB V erfüllt,
- b. seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat
- c. die Behandlung in einer Reproduktionseinrichtung im Bundesgebiet erfolgt.
(2) Zuwendungsfähig sind nur solche Behandlungen, an denen sich das jeweilige Hauptwohnsitzbundesland durch Ausführung eigener Förderprogramme in finanziell mindestens gleicher Höhe wie der Bund (Ziffer 6 Abs. 3) beteiligt.
(3) Zuwendungsfähig sind ausschließlich die entstandenen Behandlungskosten. Es erfolgt keine Erstattung von Verwaltungskosten.
(4) Bei nicht gesetzlich Krankenversicherten erfolgt eine entsprechende Anwendung.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
(1) Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
(2) Über Ausnahmen zur Finanzierungsart im Einzelfall entscheidet das BMFSFJ.
(3) Zuwendungen erfolgen für die erste bis vierte Behandlung.
- a. Für verheiratete Paare wird der Zuschuss in Höhe von bis zu 25 v. H. des ihnen nach Abrechnung mit der (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherung verbleibenden Eigenanteils gewährt.
- b. Für Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, wird der Zuschuss für die erste bis dritte Behandlung in Höhe von bis zu 12,5 v. H. und für die vierte Behandlung in Höhe von bis zu 25 v. H. des ihnen verbleibenden Selbstkostenanteils gewährt.
Im Übrigen wird auf die Ziffer 5. Abs. 2 verwiesen.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils geltenden Fassung.
8. Verfahren
(1) Der Bund kann die Abwicklung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens auf einen Dritten übertragen.
(2) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
(3) Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 07.01.2016 in Kraft.
Berlin, den 23.12.2015
Az.: 414-8730/001
Weiteres Infomaterial
Weiterführende Informationen zu bestehenden Beratungsangeboten finden Sie im Bereich Material.